Präambel RL 2001/25/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(3) wurde mehrfach erheblich geändert(4). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.
(2)
Maßnahmen, die im Bereich der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, sollten mit international vereinbarten Regeln und Standards in Einklang stehen.
(3)
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Januar 1993 über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung in der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen, dass dem Menschen beim sicheren Betrieb von Schiffen eine große Bedeutung zukommt.
(4)
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(5) das Ziel festgelegt, Schiffe mit nicht den Normen genügenden Besatzungen auszuweisen, und als Priorität eine Gemeinschaftsaktion genannt, die darauf abzielt, die Ausbildung dadurch zu verbessern, dass gemeinsame Normen für ein Mindestausbildungsniveau der wichtigsten Besatzungsmitglieder an Bord von Gemeinschaftsschiffen, einschließlich der Frage einer gemeinsamen Sprache an Bord, entwickelt werden.
(5)
Der Rat war in seiner Entschließung vom 24. März 1997(6) über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt der Gemeinschaft bestrebt, sowohl die Beschäftigung von Seeleuten der Gemeinschaft als auch die Beschäftigung des landseitigen Personals zu fördern. Zu diesem Zweck kam der Rat überein, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Seeverkehrsgewerbe der Gemeinschaft bei weiteren Bemühungen um hohe Qualität und eine Verbesserung der Wettbewerbsfäfigkeit zu unterstützen, indem eine qualitativ anspruchsvolle Fortbildung der Seeleute der Gemeinschaft aller Dienstränge und des landseitigen Personals gewährleistet wird.
(6)
Die Normen für die beruflichen Befähigungszeugnisse der Seeleute sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Diese Vielfalt einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in dem unter diese Richtlinie fallenden Ausbildungsbereich bietet keine Gewähr für das im Interesse der Sicherheit im Seeverkehr gebotene einheitliche Ausbildungsniveau.
(7)
Die Richtlinie 89/48/EWG(7) und 97/51/EWG(8) des Rates über allgemeine Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise finden auf die unter diese Richtlinie fallenden Berufe im Seeverkehr Anwendung. Sie tragen dazu bei, dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Beseitigung von Hindernissen für den Freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser erfüllt werden.
(8)
Die in den Richtlinien über die allgemeinen Regelungen vorgesehene Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen gewährleistet nicht immer ein einheitliches Ausbildungsniveau aller Seeleute auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit im Seeverkehr ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung.
(9)
Es müssen deshalb unbedingt Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten in der Gemeinschaft festgelegt werden. Entsprechende Maßnahmen sollten auf den Ausbildungsnormen beruhen, die bereits auf internationaler Ebene, nämlich in dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO-Übereinkommen) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner 1995 geänderten Fassung (STCW-Übereinkommen), vereinbart wurden. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens
(10)
Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen des Übereinkommens und der vorliegenden Richtlinie festlegen.
(11)
Die Regeln des STCW-Übereinkommens in Anhang I der vorliegenden Richtlinie sollten durch verbindliche Vorschriften in Teil A des STCW-Codes ergänzt werden. Teil B des STCW-Codes enthält empfohlene Anleitungen, die dazu gedacht sind, die Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und diejenigen, die an der Verwirklichung, Anwendung oder Durchsetzung seiner Maßnahmen beteiligt sind, bei der vollständigen und einheitlichen Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.
(12)
Um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern, sollten in dieser Richtlinie Bestimmungen über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Bestimmungen in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten(9) angewendet werden.
(13)
Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, verbessert werden.
(14)
Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können.
(15)
Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesundheitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äußerst wichtig, dass entsprechend den Anforderungen des Artikels 17 eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann.
(16)
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen.
(17)
Zur Erreichung dieses Ziels sollten gemeinsame Kriterien zur Anerkennung von aus Drittländern stammenden Befähigungsnachweisen in der Gemeinschaft festgelegt werden. Die gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Befähigungszeugnisse durch die Mitgliedstaaten sollten auf den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vereinbarten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen beruhen.
(18)
Im Interesse der Sicherheit auf See sollten die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse, die das erforderliche Ausbildungsniveau belegen, nur dann anerkennen, wenn diese von oder im Namen von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens ausgestellt sind, denen vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) bescheinigt worden ist, dass sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Übereinkommens erbracht haben und weiterhin erbringen. Um die Zeitspanne zu überbrücken, die der MSC benötigt, um das Bescheinigungsverfahren durchzuführen, ist ein Verfahren für die vorläufige Anerkennung von Zeugnissen erforderlich.
(19)
Gegebenenfalls sollte eine Inspektion von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute erfolgen. Kriterien für eine solche Inspektion sollten daher festgelegt sein.
(20)
Es sollte ein Ausschuss eingesetzt werden, der die Kommission bei den Aufgaben in Zusammenhang mit der Anerkennung von Befähigungszeugnissen unterstützt, die von Ausbildungseinrichtungen oder Behörden in Drittländern ausgestellt wurden.
(21)
Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden.
(22)
In diese Richtlinie sollten Bestimmungen über die Hafenstaatkontrolle aufgenommen werden, bis eine Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(10), mit dem Ziel vorgenommen wird, die die Hafenstaatkontrolle betreffenden Bestimmungen von Artikel 17 Buchstabe f), Artikel 19, 20 und 21 der vorliegenden Richtlinie in die Richtlinie 95/21/EG zu übernehmen.
(23)
Es sind Verfahren vorzusehen, damit die vorliegende Richtlinie an Änderungen der internationalen Übereinkommen und Kodizes angepasst werden kann.
(24)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.
(25)
Anhang II sollte vom Rat unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gesammelten Erfahrungen auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens am 25. Mai 2003 unterbreitet, überprüft werden.
(26)
Den Mitgliedstaaten sollte es bis 1. Februar 2002 weiterhin gestattet sein, auf ihren Schiffen Seeleute zuzulassen, die im Besitz eines Befähigungszeugnisses sind, das gemäß den Bestimmungen erteilt wurde, die vor dem 1. Februar 1997 — dem Tag des Inkrafttretens des geänderten STCW-Übereinkommens — galten, sofern diese Seeleute ihren Dienst oder ihre Ausbildung vor dem 1. August 1998 begonnen haben.
(27)
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang III Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 14 vom 16.1.2001, S. 41.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. März 2001.

(3)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/35/EG (ABl. L 172 vom 17.6.1998, S. 1).

(4)

Siehe Anhang III Teil B.

(5)

ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. C 109 vom 8.4.1997, S. 1.

(7)

ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(8)

ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42).

(9)

ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

(10)

ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert duch die Richtlinie 1999/97/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67).

(11)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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