Artikel 2 RL 2001/27/EG

(1) Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 darf kein Mitgliedstaat:

a)
die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Betriebserlaubnisbogens oder die nationale Typzulassung für Fahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor oder Gasmotor versagen;
b)
Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung solcher Fahrzeuge untersagen;
c)
für Dieselmotoren und Gasmotoren die EG-Typgenehmigung versagen;
d)
Vertrieb und Benutzung solcher Dieselmotoren und Gasmotoren untersagen,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllt sind.

(2) Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 erteilen die Mitgliedstaaten:

a)
keine EG-Typgenehmigungen mehr, und der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannte Betriebserlaubnisbogen wird nicht mehr ausgestellt;
b)
keine nationalen Typzulassungen mehr

für Dieselmotoren oder Gasmotoren sowie für Fahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor oder Gasmotor, die die Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllen.

(3) Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 treffen die Mitgliedstaaten für Dieselmotoren und Fahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor, die die Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllen, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, und Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, folgende Regelung:

a)
nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt.
b)
Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung solcher Neufahrzeuge und Vertrieb und Benutzung solcher neuen Motoren werden untersagt.

(4) Mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 treffen die Mitgliedstaaten für Gasmotoren und Fahrzeuge mit Antrieb durch Gasmotor, die die Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllen, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, und Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, folgende Regelung:

a)
nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt;
b)
Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung solcher Neufahrzeuge und Vertrieb und Benutzung solcher neuen Motoren werden untersagt.

(5) Die Mitgliedstaaten erkennen die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nur bei Dieselmotoren und bei Neufahrzeugen mit Antrieb durch Dieselmotor als Erweiterung der Typgenehmigung an und auch nur, sofern zuvor eine Typgenehmigung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG, erteilt wurde. Für diese Fahrzeuge gelten die Bestimmungen von Absatz 3 der vorliegenden Artikels ab 1. April 2002.

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