Präambel RL 2001/27/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Richtlinie 88/77/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.
(2)
Mit der Richtlinie 1999/96/EG wurden neue Emissionsmesszyklen und Bestimmungen eingeführt, um dem Einsatz von Abschalteinrichtungen und anormalen Emissionsminderungsstrategien vorzubeugen. Es ist nunmehr angebracht, dieser Richtlinie mehr Wirkung zu verleihen und Behörden ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie feststellen können, ob unter üblichen Betriebsbedingungen Abschalteinrichtungen oder anormale Emissionsminderungsstrategien zum Einsatz kommen, um die Motorleistung unter Inkaufnahme eines höheren Schadstoffausstoßes zu manipulieren.
(3)
Es ist allgemein anerkannt, dass Fahrzeuge mit Gasmotor hinsichtlich ihrer Emission von Luftschadstoffen eine realistische und umweltfreundliche Alternative zu Fahrzeugen mit Dieselmotor sein können. Gasmotoren können die in der Richtlinie 1999/96/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten, doch sprechen manche von ihnen konstruktionsbedingt nicht so präzise auf die für den ETC-Prüfzyklus (Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus) festgelegten Veränderungen von Drehzahl, Drehmoment und Leistung an, wie es für die Gültigkeit der Typgenehmigungsprüfung erforderlich ist. Um nicht verbindliche Festlegungen für die Konstruktion von Gasmotoren zu treffen, die dem im System der Typgenehmigung verankerten Grundsatz der freien Wählbarkeit technischer Lösungen zuwider laufen würden, und um die Nachfrage nach Fahrzeugen mit Gasmotor anzuregen, ist es angebracht, nur für Gasmotoren eine Änderung der statistischen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Typzulassungsprüfung zuzulassen. Die künftige Entwicklung der Gasmotorentechnik sollte beobachtet werden, um anhand der gewonnenen Erkenntnisse diese Ausnahmeregelung für Gasmotoren zu bestätigen oder zu ändern.
(4)
Die Bezugskraftstoffe, die zur Prüfung von mit Erdgas betriebenen Motoren benötigt werden, sollten neu bestimmt werden, damit sichergestellt ist, dass die Spanne des λ-Verschiebungsfaktors (Sλ) die auf dem Markt verfügbaren unterschiedlichen Zusammensetzungen möglichst umfassend abdeckt. Darüber hinaus sollten die Bezugskraftstoffe, die zur Prüfung von mit Flüssiggas betriebenen Motoren benötigt werden, neu bestimmt werden, damit auch für sie sichergestellt ist, dass die auf dem Markt verfügbaren Kraftstoffe möglichst umfassend abgedeckt sind.
(5)
Es ist zweckmäßig, technische Änderungen an den bestehenden Mess- und Stichprobenverfahren für mit Ethanol betriebene Fahrzeuge und Motoren vorzunehmen.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33.

(2)

ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4)

ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

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