Artikel 2 RL 2001/29/EG

Vervielfältigungsrecht

Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)
für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
b)
für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,
c)
für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,
d)
für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,
e)
für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

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