Artikel 9 RL 2001/37/EG

Anpassungsmaßnahmen

(1) Die Anpassung der in Artikel 4 aufgeführten Messverfahren sowie der betreffenden Definitionen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Anpassung der in Anhang I aufgeführten gesundheitsrelevanten Warnhinweise auf den Packungen von Tabakerzeugnissen sowie der Wechselhäufigkeit dieser Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission passt die Kennzeichnung zum Zweck der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

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