Präambel RL 2001/37/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 5. April 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch(5) ist durch die Richtlinie 92/41/EWG des Rates(6) in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen jener Richtlinie und der Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten(7) erforderlich sind, sollten die genannten Richtlinien aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.
(2)
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen unterscheiden sich noch wesentlich und behindern dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes.
(3)
Diese Handelshemmnisse sollten beseitigt werden; zu diesem Zweck sollten die Vorschriften für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen angeglichen werden. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch überlassen, unter bestimmten Voraussetzungen als notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen, um den Gesundheitsschutz des Einzelnen zu gewährleisten.
(4)
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags sollte in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden, und dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Angesichts der besonders schädlichen Wirkungen des Tabaks sollte dem Gesundheitsschutz in diesem Zusammenhang Vorrang eingeräumt werden.
(5)
Mit der Richtlinie 90/239/EWG wurden mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 höchstzulässige Teergehalte für in den Mitgliedstaaten vermarktete Zigaretten festgelegt. Die karzinogene Wirkung des Teers macht es notwendig, den Teergehalt der Zigaretten weiter zu verringern.
(6)
Mit der Richtlinie 89/622/EWG wurde festgelegt, dass die Verpackungen aller Tabakerzeugnisse einen allgemeinen Warnhinweis und Zigaretten darüber hinaus zusätzliche Warnhinweise tragen müssen. Das Erfordernis der zusätzlichen Warnhinweise wurde ab 1992 auf andere Tabakerzeugnisse ausgedehnt.
(7)
Einige Mitgliedstaaten haben angekündigt, dass sie, falls auf Gemeinschaftsebene keine Maßnahmen zur Festlegung des höchstzulässigen Kohlenmonoxidgehalts für Zigaretten erlassen werden, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene erlassen werden. Es ist damit zu rechnen, dass die unterschiedlichen Bestimmungen für den Kohlenmonoxidgehalt zu Handelshemmnissen führen und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Ferner erzeugen Zigaretten nachweislich Mengen von Kohlenmonoxid, die die menschliche Gesundheit gefährden und zu Herzkrankheiten und anderen Erkrankungen beitragen können.
(8)
Bei einer Revision des ordnungspolitischen Rahmens müssen die auf Beweise gestützten Behauptungen über Tabakerzeugnisse bewertet werden, die als Erzeugnisse mit „geringerem Risiko” entwickelt bzw. vermarktet werden bzw. von denen die Hersteller behaupten, dass sie weniger schädlich seien.
(9)
Es bestehen Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Begrenzung des höchstzulässigen Nikotingehalts von Zigaretten. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen führen und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Die Mitgliedstaaten und wissenschaftliche Einrichtungen haben spezifische Fragen zur öffentlichen Gesundheit in diesem Bereich aufgeworfen, der bereits zuvor Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, und die Kommission hat diese Fragen geprüft.
(10)
Diese Hindernisse sollten daher beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten das Inverkehrbringen, die Vermarktung und die Herstellung von Zigaretten gemeinsamen Regeln nicht nur hinsichtlich des Teergehalts, sondern auch hinsichtlich des höchstzulässigen Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts unterworfen werden.
(11)
Diese Richtlinie berührt auch Tabakerzeugnisse, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Ausfuhrregelung ist Teil der gemeinsamen Handelspolitik. Nach Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes als Bestandteil der anderen Gemeinschaftspolitiken. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, mit denen gewährleistet wird, dass die Vorschriften des Binnenmarktes nicht unterlaufen werden.
(12)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Verwendung und Etikettierung genetisch veränderter Organismen.
(13)
Die Festlegung international anwendbarer Normen für Tabakerzeugnisse ist auch Gegenstand von Verhandlungen über ein Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums.
(14)
Für die Messung des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts von Zigaretten sollte auf die ISO-Normen 4387, 10315 und 8454 Bezug genommen werden, da es sich hierbei um die einzigen international anerkannten einschlägigen Normen handelt, wobei davon ausgegangen wird, dass zukünftige Forschung und technischer Fortschritt, die zu fördern sind, es ermöglichen dürften, präzisere und zuverlässigere Verfahren für die Messung der Gehaltswerte von Zigaretten zu entwickeln und anzuwenden sowie auch Messverfahren für die anderen Tabakerzeugnisse zu entwickeln.
(15)
Außer für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid gibt es keine international vereinbarten Normen oder Tests zur Messung und Bewertung des Gehalts der Rauchinhaltsstoffe von Zigaretten. Es sollte daher in Absprache mit der Internationalen Normungsorganisation ISO ein Verfahren zur Entwicklung solcher Normen eingeführt werden.
(16)
Mit der Richtlinie 90/239/EWG wurde Griechenland aufgrund besonderer sozioökonomischer Schwierigkeiten eine Ausnahmeregelung bei den Stichtagen für die Anwendung der Teergehalthöchstwerte eingeräumt. Diese Ausnahmeregelung sollte für die vorgesehene Dauer aufrechterhalten werden.
(17)
Für die Anwendung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte auf exportierte Zigaretten sollten Übergangsregelungen gelten, um eine längere Zeitspanne für die Änderung der Produktspezifikationen zu gewähren und die Erarbeitung international vereinbarter Normen zu ermöglichen.
(18)
Auch für andere Bestimmungen dieser Richtlinie sollten Übergangszeiten gelten, um die erforderlichen Änderungen beim Produktionsablauf und beim Absatz der Lagerbestände, insbesondere von anderen Erzeugnissen als Zigaretten, zu ermöglichen. Die Verwendung nicht ablösbarer Etiketten sollte gestattet werden, um die Einführung der Etikettierungsanforderungen dieser Richtlinie zu erleichtern.
(19)
Die Darstellung der Warnhinweise und der Schadstoffangaben ist in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedlich, was dazu führen kann, dass die Verbraucher in einem Mitgliedstaat besser über die Gefahren des Tabaks informiert sind als in einem anderen. Diese Unterschiede sind nicht hinnehmbar und können zu Handelshemmnissen führen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern; sie sollten daher beseitigt werden. Hierzu ist es erforderlich, die bestehenden Rechtsvorschriften unter Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nachdrücklicher und klarer zu gestalten.
(20)
Es sollte eine Kennzeichnung der Tabakerzeugnischargen vorgeschrieben werden, mit der die Erzeugnisse im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zurückverfolgt werden können.
(21)
Die direkten und indirekten sozioökonomischen Kosten der aktiven und passiven Tabakaufnahme sollten in Zusammenhang mit den entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen regelmäßig bewertet und veröffentlicht werden.
(22)
Hinsichtlich der bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhalts- und Zusatzstoffe ist die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. In einer Reihe von Mitgliedstaaten bestehen weder Rechtsvorschriften noch freiwillige Absprachen über diese Stoffe. Mehrere Mitgliedstaaten, in denen es solche Rechtsvorschriften oder freiwilligen Absprachen gibt, erhalten von den Tabakherstellern keine nach Tabakmarke aufgeschlüsselten Angaben über die Mengenanteile solcher Inhalts- und Zusatzstoffe in den einzelnen Tabakerzeugnissen. Die einschlägigen Maßnahmen sollten einander angenähert werden, wodurch die Transparenz auf diesem Gebiet verbessert wird.
(23)
Die unzureichende Information sowie das Fehlen toxikologischer Daten machen es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unmöglich, die Toxizität und die Gesundheitsrisiken der Tabakerzeugnisse für den Verbraucher aussagekräftig zu ermitteln. Dies ist mit der Pflicht der Gemeinschaft unvereinbar, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen.
(24)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, strengere Regeln in Bezug auf Tabakerzeugnisse zu erlassen, die sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für erforderlich erachten, soweit die Vorschriften dieser Richtlinie nicht berührt und die Bestimmungen des Vertrags eingehalten werden.
(25)
Bis zur Erstellung der in Artikel 12 genannten gemeinsamen Liste der Inhaltsstoffe können die Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung von Inhaltsstoffen vorsehen, die die süchtig machende Wirkung von Tabakerzeugnissen verstärken, da durch die Verwendung solcher Inhaltsstoffe die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen für den Nikotingehalt unterlaufen werden könnten.
(26)
Tabakerzeugnisse enthalten und emittieren bei Verbrennung nachweislich viele Schadstoffe und bekannte gesundheitsschädigende Karzinogene. Ferner ist in den letzten Jahren nachgewiesen worden, dass insbesondere ungeborene Kinder und Säuglinge durch Passivrauchen gefährdet werden und dass bei Personen, die Tabakrauch einatmen, Erkrankungen der Atemwege hervorgerufen oder verschlimmert werden können. Des Weiteren sind 80 % der neuen Raucher in der Gemeinschaft weniger als 18 Jahre alt. Es sollte sichergestellt werden, dass die Produktinformationen so transparent wie möglich sind, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.
(27)
Die Verwendung von Begriffen wie „niedriger Teergehalt” , „leicht” , „ultraleicht” , „mild” sowie von Namen, Bildern sowie figurativen und anderen Zeichen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen kann den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten, dass diese Erzeugnisse weniger schädlich seien, und zu Änderungen des Verbrauchs führen. Auch die Gewohnheiten und das Maß der Abhängigkeit der Raucher und nicht nur der Gehalt bestimmter Stoffe in dem Erzeugnis vor dem Verbrauch können das Ausmaß der inhalierten Stoffe bestimmen. Dieser Umstand kommt in der Verwendung der genannten Produktbeschreibungen nicht zum Ausdruck und kann somit zu einer Beeinträchtigung der Etikettierungsvorschriften nach dieser Richtlinie führen. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und angesichts der Entwicklung vorgeschlagener internationaler Regelungen sollten auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zum Verbot einer solchen Verwendung getroffen werden, wobei für die Einführung dieser Regelung ausreichend Zeit zu gewähren ist.
(28)
Mit der Richtlinie 89/622/EWG wurde der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für Schweden diesbezüglich jedoch eine Ausnahmeregelung zu der genannten Richtlinie vor.
(29)
Der wissenschaftliche und technische Fortschritt bei Tabakerzeugnissen erfordert eine regelmäßige Neubewertung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Kommission auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Informationen regelmäßig Bericht erstattet. In diesem Zusammenhang sollten einige Informationen mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft werden.
(30)
Hinsichtlich der Festlegung der Höchstgehalte sollte zum einen geprüft werden, ob die festgelegten Höchstgehalte später gesenkt werden sollten, und insbesondere, wie sie — wenn überhaupt — miteinander zusammenhängen; zum anderen sollte die Entwicklung von entsprechenden Normen für andere Erzeugnisse als Zigaretten, insbesondere Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten, geprüft werden.
(31)
Für andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen auf Gemeinschaftsebene Normen und Messmethoden entwickelt werden, und die Kommission sollte deshalb ersucht werden, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
(32)
In Bezug auf die übrigen Inhaltsstoffe, zu denen die Zusatzstoffe gehören, sollte im Hinblick auf eine spätere Harmonisierung die Erstellung einer gemeinsamen Liste geprüft werden.
(33)
Der Umfang des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und die wachsende Tendenz der Tabakhersteller, die Produktion für den gesamten Bereich der Gemeinschaft in nur wenigen Produktionsanlagen in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, erfordert es, auf gemeinschaftlicher Ebene statt auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu treffen, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse erlauben.
(34)
Das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak soll Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Jahr 2002 sein(8). Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass in diesem Bericht auch die Frage der Einbeziehung von Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung — einschließlich der in dieser Richtlinie festgelegten Normen — in andere Gemeinschaftspolitiken, wie in Artikel 152 des Vertrags gefordert, geprüft werden wird.
(35)
Für die Durchführung dieser Richtlinie sollten Fristen festgelegt werden, die einerseits die möglichst effiziente Vollendung des mit der Richtlinie 90/239/EWG begonnenen Umstellungsprozesses ermöglichen und andererseits den Verbrauchern und Herstellern die Möglichkeit geben, sich auf Erzeugnisse mit einem niedrigeren Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt einzustellen.
(36)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
(37)
Diese Richtlinie sollte die Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die in Anhang II aufgeführten Richtlinien umsetzen und zur Anwendung bringen müssen, unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 150 E vom 30.5.2000, S. 43, und ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 177.

(2)

ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 24.

(3)

ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 5.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2000 (ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 150), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. Juli 2000 (ABl. C 300 vom 20.10.2000, S. 49) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001.

(5)

ABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 1.

(6)

ABl. L 158 vom 11.6.1992, S. 30.

(7)

ABl. L 137 vom 30.5.1990, S. 36.

(8)

Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1636/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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