ANHANG I RL 2001/56/EG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

1.1.
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf die Heizanlage ist vom Hersteller zu stellen.
1.2.
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
1.3.
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1.
ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

2.1.
Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
2.2.
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in Anlage 2 enthalten.
2.3.
Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES VERBRENNUNGSHEIZGERÄTS

3.1.
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Typ eines Verbrennungsheizgeräts ist vom Hersteller des Heizgeräts zu stellen.
3.2.
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 3 enthalten.
3.3.
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

3.3.1.
ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Verbrennungsheizgerät.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES VERBRENNUNGSHEIZGERÄTS

4.1.
Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2.
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in Anlage 4 enthalten.
4.3.
Jedem genehmigten Typ eines Verbrennungsheizgeräts wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Verbrennungsheizgeräts zuteilen.
4.4.
Alle Verbrennungsheizgeräte, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, müssen ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen gemäß Anlage 5 tragen.

5.
VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1.
Bei Veränderungen eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps oder Typs eines Verbrennungsheizgeräts gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1.
Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

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