Präambel RL 2001/56/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen(4) wurde als eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens angenommen, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) eingeführt wurde. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 78/548/EWG Anwendung.
(2)
Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, dass jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I der genannten Richtlinie sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.
(3)
Im Zuge des technischen Fortschritts sind heute viele Fahrzeugtypen mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüstet, die in der Regel mit Dieselöl, Benzin oder Flüssiggas betrieben werden und den Fahrgastraum (z. B. bei Bussen), den Laderaum (z. B. bei Lastkraftwagen und Anhängern) oder die Schlafkabine (z. B. bei Lastkraftwagen und Wohnmobilen) beheizen. Auf diese Weise lässt sich eine effiziente Beheizung ohne die Geräusch- und Abgasemissionen des laufenden Motors eines geparkten Fahrzeugs gewährleisten. Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, den Anwendungsbereich zu erweitern, um Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau einzubeziehen. Diese Vorschriften sollten dem derzeit höchsten technologischen Standard entsprechen.
(4)
Für Verbrennungsheizgeräte als Bauteile und für Fahrzeuge, in die Verbrennungsheizgeräte eingebaut sind, ist eine Typgenehmigung vorzusehen.
(5)
Es wird erforderlich sein, diese Richtlinie um einen Anhang zu erweitern, in dem zusätzliche Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte festgelegt werden.
(6)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(7)
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Richtlinie 78/548/EWG aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 326 vom 24.10.1998, S. 4, und ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 2.

(2)

ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 15.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. November 2000 (ABl. C 36 vom 2.2.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001.

(4)

ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40.

(5)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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