Artikel 5 RL 2001/81/EG

Umweltzwischenziele

Mit den in Anhang I festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen sollen bis zum Jahr 2010 weitgehend folgende Umweltzwischenziele für die Gemeinschaft als Ganzes erreicht werden:

a)
Versauerung

Verminderung der Fläche, in der die kritische Eintragsrate überschritten wird, um mindestens 50 v.H. (pro Gitterzelle) im Vergleich zur Situation im Jahre 1990.

b)
Gesundheitsbezogene Exposition hinsichtlich des bodennahen Ozons

Die Belastung durch bodennahes Ozon, die den für die menschliche Gesundheit festgelegten kritischen Wert (AOT60 = 0) übersteigt, soll im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 in allen Gitterzellen um zwei Drittel gesenkt werden. Außerdem darf die Belastung durch bodennahes Ozon in keiner Gitterzelle die absolute Grenze von 2,9 ppm.h überschreiten.

c)
Vegetationsbezogene Exposition hinsichtlich des bodennahen Ozons

Die Belastung durch bodennahes Ozon, die den für Nutzpflanzen und naturnahe Vegetation festgelegten kritischen Wert (AOT40 = 3 ppm.h) überschreitet, soll im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 in allen Gitterzellen um ein Drittel gesenkt werden. Außerdem darf die Belastung durch bodennahes Ozon in keiner Gitterzelle die absolute Grenze von 10 ppm.h überschreiten, ausgedrückt als Überschreitung des kritischen Wertes von 3 ppm.h.

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