Artikel 64 RL 2001/82/EG

(1) Die homöopathischen Tierarzneimittel nach Artikel 1 sind unbeschadet des Absatzes 2 auf dem Etikett durch den deutlich lesbaren Hinweis „homöopathisches Tierarzneimittel” zu kennzeichnen.

(2) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten homöopathischen Tierarzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Tierarzneimittel ohne genehmigte therapeutische Indikationen” ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:

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wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 8 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden. Setzt sich das homöopathische Tierarzneimittel aus mehreren Ursubstanzen zusammen, so können die wissenschaftlichen Namen der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ergänzt werden;

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Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls des Herstellers;

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Anwendungsweise und gegebenenfalls Verabreichungsform;

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deutlich lesbares Verfalldatum (Monat, Jahr);

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Darreichungsform;

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Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;

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besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;

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Zieltierarten;

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gegebenenfalls besonderer Warnhinweis, soweit für das Arzneimittel notwendig;

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Chargennummer;

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Registriernummer.

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