Artikel 69 RL 2001/82/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Eigentümer oder Halter von Tieren, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden, Nachweise über den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln an solche Tiere über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Verabreichung erbringen kann, auch wenn das Tier innerhalb dieser fünf Jahre geschlachtet wird.

Sie können insbesondere verlangen, dass zumindest über folgende Angaben Buch geführt wird:

a)
Datum,
b)
Bezeichnung des Tierarzneimittels,
c)
Menge,
d)
Name und Anschrift des Lieferanten des Arzneimittels,
e)
genaue Erfassung der behandelten Tiere.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.