Artikel 3 RL 2001/95/EG

(1) Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Ein Produkt gilt als sicher — soweit es um Aspekte geht, die durch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden —, wenn es den mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 28 und 30, in Einklang stehenden speziellen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vermarktet wird, über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Vermarktung dieses Produkts entspricht und keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit des betreffenden Produkts bestehen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat. Die Fundstellen solcher nationalen Normen sind von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente — soweit vorhanden — beurteilt:

a)
die nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Absatz 2 abgedeckt sind,
b)
die Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt vermarktet wird,
c)
die Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit,
d)
die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit,
e)
der derzeitige Stand des Wissens und der Technik,
f)
die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann.

(4) Die Übereinstimmung eines Produkts mit den Kriterien für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung, insbesondere mit den Bestimmungen von Absatz 2 oder Absatz 3, hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen eines Produkts zu beschränken oder dessen Rücknahme vom Markt oder dessen Rückruf zu verlangen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass es gefährlich ist.

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