ANHANG I RL 2001/95/EG

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH DER INFORMATIONEN ÜBER NICHT DER ALLGEMEINEN SICHERHEITSANFORDERUNG ENTSPRECHENDE PRODUKTE, DIE DIE HERSTELLER UND HÄNDLER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBERMITTELN MÜSSEN

1.
Die Informationen, die in Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls in besonderen, für das betreffende Produkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften genannt werden, werden den dafür zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelt, in denen die betreffenden Produkte in Verkehr gebracht werden oder wurden bzw. anderweitig an Verbraucher geliefert werden oder wurden.
2.
Die Kommission legt mit Unterstützung durch den Ausschuss des Artikels 15 den Inhalt und die Standardform der in diesem Anhang vorgesehenen Meldungen fest, wobei sie für die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge trägt. Sie gibt insbesondere — gegebenenfalls in Form eines Handbuchs — einfache und klare Kriterien zur Festlegung der besonderen Bedingungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Produkten oder Umständen, unter denen die Meldung im Hinblick auf diesen Anhang nicht erheblich ist.
3.
Im Falle einer ernsten Gefahr erstrecken sich diese Informationen zumindest auf:

a)
Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben;
b)
eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahr;
c)
sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können;
d)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden.

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