Artikel 12 RL 2001/96/EG

Evaluierung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über das Funktionieren des in dieser Richtlinie vorgesehenen Systems auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Berichte der Mitgliedstaaten. In diesem Bericht wird ferner bewertet, ob es erforderlich ist, die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten beizubehalten.

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