Artikel 15 RL 2001/96/EG

Änderungsverfahren

(1) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ziffern 1 bis 6 und Ziffern 15 bis 18, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen und -Rundschreiben und auf ISO-Normen sowie die Verweise auf Gemeinschaftsinstrumente und deren Anhänge können geändert werden, um sie an internationale oder gemeinschaftsrechtliche Instrumente anzupassen, die nach Erlass dieser Richtlinie angenommen oder geändert worden sind oder in Kraft getreten sind, sofern dadurch der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Kommission kann Artikel 8 und die Anhänge zur Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensregeln ändern und kann die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 ändern oder aufheben, sofern die betreffenden Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

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