ANHANG II RL 2002/16/EG

Spezifische Migrationshöchstwerte für BFDGE und einige seiner Derivate

1.
Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:

a)
BFDGE (= Bis(hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether),
b)
BFDGE.H2O,
c)
BFDGE.HCl,
d)
BFDGE.2HCl,
e)
BFDGE.H2O.HCl

darf zuzüglich der Summe der in Anhang I aufgeführten Werte folgende Höchstwerte nicht übersteigen:

1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) oder

1 mg/6 dm2 in den in Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG genannten Fällen.

2.
Der Migrationstest ist gemäß Richtlinie 82/711/EWG sowie gemäß Richtlinie 90/128/EWG durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien sollte dieser Wert jedoch auch BFDGE.2H2O einbeziehen, es sei denn, das Material oder der Gegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) aufgeführten Stoffe zuzüglich der in Anhang I genannten Werte nicht über den Höchstwerten gemäß Absatz 1 liegen kann.
3.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die spezifische Migration der unter Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) aufgeführten Stoffe mit Hilfe einer validierten Analysenmethode bestimmt werden. Existiert eine solche Methode nicht, so kann bis zur Entwicklung einer validierten Methode eine Analysenmethode mit geeigneten Leistungsmerkmalen angewendet werden.

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