Artikel 16 RL 2002/19/EG

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens zu dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der Richtlinie die für die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden notifizieren der Kommission die Betreiber, von denen im Sinne dieser Richtlinie angenommen wird, dass sie über beträchtliche Marktmacht verfügen, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich zu notifizieren.

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