Artikel 7 RL 2002/19/EG

Überprüfung früherer Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten alle Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Artikeln 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie 97/33/EG, Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG sowie Artikel 7 und 8 der Richtlinie 92/44/EG für Unternehmen galten, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, so lange aufrecht, bis diese Verpflichtungen überprüft wurden und eine Feststellung gemäß Absatz 3 getroffen wurde.

(2) Die Kommission gibt die relevanten Märkte für die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in der ersten Empfehlung über die relevanten Produkt- und Dienstmärkte und in der Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte an, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zu erlassen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Abständen eine Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vornehmen, um festzustellen, ob diese Verpflichtungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen. Die Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

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