ANHANG I RL 2002/19/EG

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND RUNDFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER GEMEINSCHAFT AUSGESTRAHLT WERDEN

Teil I:
Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 6 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 6 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Rundfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:
a)
In der Gemeinschaft betriebene Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Netzbetreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
b)
Alle Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Rundfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind;

über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.

c)
Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder

spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die — soweit er selbst betroffen ist — die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

Teil II:
Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Bedingungen unterworfen werden können

a)
Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API)
b)
Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG).

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