Artikel 11 RL 2002/20/EG
Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen
(1) Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für
- a)
- die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
- b)
- die Einzelfallprüfung der Erfüllung der im Anhang genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die nationale Regulierungsbehörde von sich aus Ermittlungen durchführt;
- c)
- Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge;
- d)
- die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
- e)
- genau angegebene statistische Zwecke;
- f)
- eine Marktanalyse im Sinne der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
- g)
- die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen;
- h)
- die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
(2) Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.
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