Artikel 16 RL 2002/20/EG

Überprüfungsverfahren

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht; zum ersten Mal geschieht dies spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen verlangen, die unverzüglich bereitzustellen sind.

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