Artikel 4 RL 2002/20/EG
Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung
(1) Unternehmen, denen gemäß Artikel 3 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,
- a)
- elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;
- b)
- zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird.
(2) Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung ferner das Recht,
- a)
- gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und -dienste, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;
- b)
- gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(1) die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.
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