Artikel 9 RL 2002/20/EG

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen, von Wege- und von Zusammenschaltungsrechten

Auf Antrag eines Unternehmens stellen die nationalen Regulierungsbehörden innerhalb einer Woche eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 3 Absatz 2 vorgenommen hat, und in der sie angeben, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und/oder auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 3 Absatz 2 hin ausgestellt werden.

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