Artikel 13b RL 2002/21/EG

Anwendung und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschließlich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

a)
die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie
b)
sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze zu untersuchen.

(4) Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.

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