Artikel 16 RL 2002/21/EG

Marktanalyseverfahren

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.

(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

(5) Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6) Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7

a)
innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;
b)
innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder
c)
innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7) Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 7.

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