Artikel 18 RL 2002/21/EG

Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste

(1) Um den freien Informationsfluss, die Medienpluralität und die kulturelle Vielfalt zu fördern, setzen sich die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 dafür ein,

a)
dass die Anbieter digitaler interaktiver Fernsehdienste, die für die Übertragung an die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft vorgesehen sind, unabhängig vom Übertragungsmodus eine offene API verwenden;
b)
dass die Anbieter aller erweiterter digitaler Fernsehgeräte, die für den Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste auf interaktiven digitalen Fernsehplattformen bestimmt sind, die Mindestanforderungen der einschlägigen Normen und Spezifikationen einer offenen API erfüllen;
c)
dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) setzen sich die Mitgliedstaaten dafür ein, dass die API-Eigentümer alle Informationen, die es den Anbietern von digitalen interaktiven Fernsehdiensten ermöglichen, ihre API-unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 untersucht die Kommission die Auswirkungen dieses Artikels. Falls Interoperabilität und die Wahlfreiheit der Nutzer nicht angemessen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erzielt wurden, kann die Kommission Maßnahmen gemäß dem in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren ergreifen.

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