Artikel 7b RL 2002/21/EG
Durchführungsbestimmungen
(1) Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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