Präambel RL 2002/26/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002(4), wurden Höchstgehalte für Ochratoxin A in einigen Lebensmitteln festgelegt.
(2)
Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(5) wurde eine Regelung über Qualitätsnormen für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betrauten Laboratorien eingeführt.
(3)
Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte, die sehr ungleichmäßig in einer Partie verteilt sind.
(4)
Es ist notwendig, die allgemeinen Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen müssen, damit die mit der Kontrolle beauftragten Laboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau verwenden.
(5)
Die Bestimmungen für die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden werden nach dem heutigen Kenntnisstand festgesetzt und können entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

(3)

ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(4)

Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

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