Artikel 3 RL 2002/30/EG
Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden existieren, die für die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Angelegenheiten verantwortlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.