Präambel RL 2002/31/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für Haushaltsgeräte, einschließlich Raumklimageräte, zu erlassen.
(2)
Der Energieverbrauch von Raumklimageräten macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Haushalte in der Gemeinschaft aus. Der Energieverbrauch dieser Geräte kann jedoch noch wesentlich verringert werden.
(3)
Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(3), genannten europäischen Normenorganisationen und in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den genannten Organisationen (geänderte Fassung) angenommen wurden.
(4)
Angaben zu Geräuschemissionen sollten bei Bedarf von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(4) gemacht werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)

ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(4)

ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

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