Präambel RL 2002/31/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für Haushaltsgeräte, einschließlich Raumklimageräte, zu erlassen.
- (2)
- Der Energieverbrauch von Raumklimageräten macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Haushalte in der Gemeinschaft aus. Der Energieverbrauch dieser Geräte kann jedoch noch wesentlich verringert werden.
- (3)
- Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(3), genannten europäischen Normenorganisationen und in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den genannten Organisationen (geänderte Fassung) angenommen wurden.
- (4)
- Angaben zu Geräuschemissionen sollten bei Bedarf von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(4) gemacht werden.
- (5)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
- (2)
ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
- (3)
ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
- (4)
ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.
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