Artikel 11 RL 2002/32/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates(1) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

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