Artikel 5 RL 2002/32/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.

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