Artikel 7 RL 2002/32/EG

(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.

Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Der Mitgliedstaat kann die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten, solange die Kommission keine Entscheidung gefällt hat.

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.

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