ANHANG I RL 2002/32/EG

HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2

ABSCHNITT I:
ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Arsen(1)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2

ausgenommen:

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4
Palmkernkuchen
4(2)
Torf, Leonardit
5(2)
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat(10), kohlensaurer Muschelkalk
15
Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25(2)
Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40(2)
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 30

ausgenommen:

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid
50
Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100
Ergänzungsfuttermittel, 4

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
12
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10(2)
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30
Alleinfuttermittel, 2

ausgenommen:

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10(2)
Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10(2)
2.
Cadmium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs 2
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, 2
ausgenommen:
Phosphate
10
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 10
ausgenommen:
Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
30
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel 2
Vormischungen(6) 15
Ergänzungsfuttermittel, 0,5
ausgenommen:
Mineralfuttermittel
– –
mit < 7 % Phosphor(8)
5
– –
mit > 7 % Phosphor(8)
0,75 je 1 % Phosphor(8), höchstens 7,5
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere
2
Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
15
Alleinfuttermittel, 0,5
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern), Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische
1
Alleinfuttermittel für Heimtiere
2
3.
Fluor(7)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

150
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk
500
Meereskrebstiere, wie z. B. Krill
3000
Phosphate
2000
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat(10)
350
Magnesiumoxid
600
kohlensaurer Algenkalk
1250
Vermiculit (E 561) 3000
Ergänzungsfuttermittel
mit ≤ 4 % Phosphor(8)
500
mit > 4 % Phosphor(8)
125 je 1 % Phosphor(8)

Alleinfuttermittel,

ausgenommen:

150
Alleinfuttermittel für Schweine
100
Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische
350
Alleinfuttermittel für Küken
250
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
– –
laktierend
30
– –
sonstige
50
4.
Blei(12)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10

ausgenommen:

Grünfutter(3)
30
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk
15
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat(10)
20
Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 100

ausgenommen:

Zinkoxid
400
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” , 30

ausgenommen:

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen(6) 200
Ergänzungsfuttermittel, 10

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
15
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel 5
5.
Quecksilber(4)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1

ausgenommen:

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0(13)
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen
0,3
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat(10)
0,3
Mischfuttermittel, 0,1

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
0,2
Mischfuttermittel für Fische
0,2
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3
6.
Nitrit(5)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 15
ausgenommen:
Fischmehl
30
Silagefutter
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke
Alleinfuttermittel, 15
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %
7.
Melamin(9)

Futtermittel,

ausgenommen:

2,5
Heimtierfutter in Dosen
2,5 (11)
die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:
Guanidinoessigsäure,
20
Harnstoff,
Biuret.
ABSCHNITT II:
MYCOTOXINE
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Aflatoxin B1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,02
Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel, 0,01
ausgenommen:
Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel
0,005
Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)
0,02
2.
Mutterkorn (Claviceps purpurea)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1000
ABSCHNITT III:
PFLANZENEIGENE TOXINE
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Freies Gossypol
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 20
ausgenommen:
Baumwollsaat
6000
Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl
1200
Alleinfuttermittel, 20
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern)
500
Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)
300
Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber
100
Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln)
60
2.
Blausäure
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 50
ausgenommen:
Leinsamen
250
Leinkuchen
350
Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen
100
Alleinfuttermittel, 50
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen)
10
3.
Theobromin
Alleinfuttermittel, 300
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Schweine
200
Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere
50
4.
Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion)
Alleinfuttermittel für Geflügel, 1000
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Legehennen
500
5.
Senföl, flüchtig(14)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 100
ausgenommen:
Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse(15), aus Senfsaat(15) gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse
4000
Alleinfuttermittel, 150
ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)
1000
Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel
500
ABSCHNITT IV:
ORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN (AUSGENOMMEN DIOXINE UND PCB)
10.
Hexachlorcyclohexan (HCH)
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Aldrin(16)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 (17)
2.
Dieldrin(16)
ausgenommen:
Fette und Öle
0,1 (17)
Mischfuttermittel für Fische
0,02 (17)
3.
Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62(18)
Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, 0,02
ausgenommen:
Fischöl
0,2
— Alleinfuttermittel für Fische 0,05
4.
Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02
ausgenommen:
Fette und Öle
0,05
5.
DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,05
ausgenommen:
Fette und Öle
0,5
6.
Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

ausgenommen:

0,1
Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl
0,3
Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl
0,5
rohes Pflanzenöl
1,0
Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden
0,005
Alleinfuttermittel für Salmoniden
0,05
7.
Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:
Fette und Öle
0,05
8.
Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:
Fette und Öle
0,2
9.
Hexachlorbenzol (HCB)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:
Fette und Öle
0,2
alpha-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02
ausgenommen:
Fette und Öle
0,2
beta-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,01
ausgenommen:
Fette und Öle
0,1
Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:
Mischfuttermittel für Milchrinder
0,005
gamma-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,2
ausgenommen:
Fette und Öle
2,0
ABSCHNITT V:
DIOXINE UND PCB
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt)(19), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005(20)]
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 0,75
ausgenommen:
Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte
0,75
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,75
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:
tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
1,50
sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
0,75
Fischöl
5,0
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten(21) und Krustentiermehl
1,25
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl
1,75
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (23) 0,75
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 1,0
Vormischungen 1,0
Mischfuttermittel, 0,75
ausgenommen:
Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
1,75
Mischfuttermittel für Pelztiere
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg (ppt)(19), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
2.
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005)(20)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: 1,25
Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse
1,5
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 1,0
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:
Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
2,0
sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
1,25
Fischöl
20,0
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält(21)
4,0
Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält
9,0
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (23) 1,5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 1,5
Vormischungen 1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen: 1,5
Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
5,5
Mischfuttermittel für Pelztiere
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in μg/kg (ppb), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(19)
3.
Nicht dioxinähnliche PCB (Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES — 6)(19)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 10
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 10
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:
Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
10
sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
10
Fischöl
175
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält(22)
30
Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält
50
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (23) 10
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 10
Vormischungen 10
Mischfuttermittel, ausgenommen: 10
Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
40
Mischfuttermittel für Pelztiere
ABSCHNITT VI:
SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 3000
Datura sp.
1000
2.
Crotalaria spp.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 100
3.
Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse(24), einzeln oder insgesamt
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 10 (25)
4.
Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
5.
Purgierstrauch — Jatropha curcas L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
6.
Samen von Ambrosia spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(26),

ausgenommen:

50
Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind(26)
200
Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten 50
7.
Samen von

Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
ABSCHNITT VII:
INFOLGE VON UNVERMEIDBARER VERSCHLEPPUNG IN FUTTERMITTELN FÜR NICHTZIELTIERARTEN ZULÄSSIGE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE
Kokzidiostatikum Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse(27) Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1.
Decoquinat
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,4
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,4
sonstige Tierarten
1,2
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf (28)
2.
Diclazuril
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,01
Mischfuttermittel für:
Legegeflügel und Junghennen (16 Wochen)
0,01
Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)
0,01
sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Perlhühner und Mastputen
0,03
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf (28)
3.
Halofuginon-Hydrobromid
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,03
Mischfuttermittel für
Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen)
0,03
Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)
0,03
sonstige Tierarten
0,09
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf (28)
4.
Lasalocid-A-Natrium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für:
Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen)
1,25
Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel, während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-A-Natrium nicht verwendet werden darf (28)
5.
Maduramicin-Ammonium-Alpha
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,05
Mischfuttermittel für
Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,05
Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)
0,05
sonstige Tierarten
0,15
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf (28)
6.
Monensin-Natrium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für
Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen)
1,25
Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf (28)
7.
Narasin
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für
Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,7
sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf (28)
8.
Nicarbazin
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für
Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
1,25
sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf (28)
9.
Robenidin-Hydrochlorid
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,7
Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)
0,7
sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf (28)
10.
Salinomycin-Natrium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für
Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen)
0,7
Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
0,7
sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf (28)
11.
Semduramicin-Natrium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,25
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,25
Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
0,25
sonstige Tierarten
0,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf (28)

Fußnote(n):

(1)

Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

(2)

Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.

(3)

Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.

(4)

Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

(5)

Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.

(6)

Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

(7)

Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(8)

Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(9)

Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

(10)

Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25) gemeint.

(11)

Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen.

(12)

Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(13)

Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis.

(14)

Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.

(15)

Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.

(16)

Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

(17)

Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

(18)

Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix „CHB” oder „Parlar”

    CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan,

    CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

    CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.

(19)

Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(20)

Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:

TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).

Abkürzungen: „T” = tetra; „Pe” = penta; „Hx” = hexa; „Hp” = hepta; „O” = octa; „CDD” = Chlordibenzodioxin; „CDF” = Chlordibenzofuran; „CB” = Chlorbiphenyl.

Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und Dibenzo-para-furane (PCDF) „Dioxinähnliche” PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB
Kongener TEF-Wert
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,0003
2,3,7,8-TCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003
Non-ortho PCB
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono-ortho PCB
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003
(21)

Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 3,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Erzeugnis und 6,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

(22)

Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 75 μg/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 200 μg/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

(23)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

(24)

Soweit mikroskopisch bestimmbar.

(25)

Einschließlich Teile von Samenschalen.

(26)

Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass

die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;

stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;

die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.

(27)

Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) zugelassen werden.

(28)

Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.

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