Artikel 5 RL 2002/38/EG

Der Rat überprüft auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bis spätestens 30. Juni 2006 die Bestimmungen des Artikels 1 dieser Richtlinie und nimmt entweder auf Vorschlag der Kommission entsprechend Artikel 93 des Vertrags Maßnahmen zur Einführung eines geeigneten elektronischen Systems auf der Grundlage der Gleichbehandlung für die Erhebung, Erklärung, Einziehung und Zuweisung der Steuern für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen mit Besteuerung am Ort des Verbrauchs an, oder — falls dies aus praktischen Gründen für notwendig erachtet wird — verlängert auf Vorschlag der Kommission einstimmig den in Artikel 4 genannten Zeitraum.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.