Artikel 13 RL 2002/44/EG

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Der Bericht enthält eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Vibrationen und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser bewährten Verfahren zu verbreiten.

Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, vor und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber; sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

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