Artikel 2 RL 2002/44/EG
Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Hand-Arm-Vibrationen” : mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;
- b)
- „Ganzkörper-Vibrationen” : mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
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