Artikel 2 RL 2002/44/EG

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)
„Hand-Arm-Vibrationen” : mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;
b)
„Ganzkörper-Vibrationen” : mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

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