Artikel 6 RL 2002/44/EG
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
- a)
- aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen;
- b)
- Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
- c)
- Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und potentielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen;
- d)
- Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmäßigkeit und Vorgehensweise);
- e)
- Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
- f)
- sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.