Artikel 5 RL 2002/47/EG

Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sicherungsnehmer, soweit bei der Bestellung der Finanzsicherheit vorgesehen, ein Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben kann.

(2) Übt ein Sicherungsnehmer ein Verfügungsrecht aus, geht er damit die Verpflichtung ein, eine Sicherheit derselben Art zu beschaffen, die spätestens zum Fälligkeitstermin der maßgeblichen Verbindlichkeiten an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit tritt.

Wahlweise kann der Sicherungsnehmer zum Fälligkeitstermin der maßgeblichen Verbindlichkeiten entweder Sicherheiten derselben Art rückübereignen oder, soweit in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen, den Wert der Sicherheiten derselben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt verwenden.

(3) Die in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 beschaffte Sicherheit derselben Art ist Gegenstand derselben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit und wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie diese bestellt worden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vereinbarungsgemäßen Rechte des Sicherungsnehmers in Bezug auf die von ihm in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 beschaffte Finanzsicherheit nicht dadurch unwirksam oder nichtig werden, dass er gemäß diesem Artikel über die Finanzsicherheit verfügt.

(5) Tritt ein Verwertungs- bzw. Beendigungsfall ein, bevor eine in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebene Verpflichtung erfüllt wurde, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.

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