ANHANG RL 2002/48/EG

In Anhang I werden der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Inkrafttreten Aufnahme befristet bis Besondere Bedingungen
30

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CICAP-Nr. 620

(2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl]propyl)-Carbamidsäureisopropylester 950 g/kg (vorläufige Angabe) 1. Juli 2002 30. Juni 2012

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abegeschlossenen Prüfungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

muss die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete analytische Daten untermauert werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versurchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und überprüft werden;

müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen.

31

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC-Nr. 579

1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea 950 g/kg 1. Juli 2002 30. Juni 2012

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

das Risiko für Wasserpflanzen sorgfältig prüfen, wenn der Wirkstoff neben Oberflächengewässern ausgebracht wird. Gegebenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen.

32

Sulfosulfuron

CAS-Nr. 141776-32-1

CICAP-Nr. 601

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[(2-ethansulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine)sulfonyl]urea 980 g/kg 1. Juli 2002 30. Juni 2012

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Sulfosulforon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserpflanzen und Algen besondere Aufmerksamkeit widmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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