Artikel 12 RL 2002/49/EG

Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 3 und der Anhänge II und III zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

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