Artikel 6 RL 2002/49/EG

Bewertungsmethoden

(1) Die Lden- und Lnight-Werte werden mit den in Anhang II beschriebenen Bewertungsmethoden bestimmt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der Lden- und Lnight-Werte festzulegen.

(3) Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen können mit den Dosis-Wirkung-Relationen nach Anhang III bewertet werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen festzulegen.

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