ANHANG RL 2002/4/EG

Erforderlichenfalls gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 1999/74/EG.

1.
FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE DATEN

Für jeden Betrieb sind mindestens folgende Daten festzuhalten:

Betrieb:

Name des Betriebs,

Anschrift;

Für die Legehennen verantwortliche natürliche Person (nachstehend „Halter” genannt):

Name,

Anschrift,

Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Halter gehören oder von ihm verwaltet werden;

Eigentümer des Betriebs, wenn nicht identisch mit dem Halter:

Name,

Anschrift,

Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Eigentümer gehören oder von ihm verwaltet werden;

Weitere Informationen über den Betrieb:

Haltungssystem(e) gemäß den Definitionen unter Nummer 2.1,

Maximale Kapazität des Betriebs in Anzahl der Legehennen, die auf einmal dort gehalten werden können; wenn verschiedene Haltungssysteme verwendet werden, zusätzlich die Höchstzahl der Legehennen je Haltungssystem.

2.
KENNNUMMER

Die Kennnummer setzt sich zusammen aus einer Stelle, die das gemäß Nummer 2.1 bestimmte Haltungssystem bezeichnet, gefolgt von dem Code des Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 und einer Identifizierungsnummer, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem der Betrieb angesiedelt ist.

2.1.
Code für das Haltungssystem

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 (geänderte Fassung) definierten Haltungssysteme werden mit folgendem Code bezeichnet:
1 Freilandhaltung
2 Bodenhaltung
3 Käfighaltung.
Die Haltungssysteme in Betrieben, die unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, werden wie folgt bezeichnet:
0 Ökologische Erzeugung.

2.2.
Code des Registrierungsmitgliedstaats

AT
Österreich
BE
Belgien
BG
Bulgarien
CY
Zypern
CZ
Tschechische Republik
DE
Deutschland
DK
Dänemark
EE
Estland
EL
Griechenland
ES
Spanien
FI
Finnland
FR
Frankreich
HU
Ungarn
IE
Irland
IT
Italien
LT
Litauen
LU
Luxemburg
LV
Lettland
MT
Malta
NL
Niederlande
PL
Polen
PT
Portugal
RO
Rumänien
SE
Schweden
SI
Slowenien
SK
Slowakei
UK
Vereinigtes Königreich

2.3.
Identifizierung des Betriebs

Jeder Mitgliedstaat richtet ein System ein, mit dessen Hilfe den zu registrierenden Betrieben eine individuelle Nummer zugeteilt wird. Die Nummer kann auch für andere Zwecke als die der vorliegenden Richtlinie benutzt werden, sofern die Identifizierung des Betriebs gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten können weitere Stellen an die Kennnummer anfügen, beispielsweise für die Identifizierung von einzelnen Beständen, die in unterschiedlichen Gebäuden eines Betriebs gehalten werden.

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