ANHANG RL 2002/4/EG
Erforderlichenfalls gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 1999/74/EG.
- 1.
- FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE DATEN
Für jeden Betrieb sind mindestens folgende Daten festzuhalten:- —
-
Betrieb:
- —
-
Name des Betriebs,
- —
Anschrift;
- —
Für die Legehennen verantwortliche natürliche Person (nachstehend „Halter” genannt):
- —
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Name,
- —
Anschrift,
- —
Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Halter gehören oder von ihm verwaltet werden;
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Eigentümer des Betriebs, wenn nicht identisch mit dem Halter:
- —
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Name,
- —
Anschrift,
- —
Kennnummer(n) anderer unter die Richtlinie 1999/74/EG fallender Betriebe, die dem Eigentümer gehören oder von ihm verwaltet werden;
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Weitere Informationen über den Betrieb:
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-
Haltungssystem(e) gemäß den Definitionen unter Nummer 2.1,
- —
Maximale Kapazität des Betriebs in Anzahl der Legehennen, die auf einmal dort gehalten werden können; wenn verschiedene Haltungssysteme verwendet werden, zusätzlich die Höchstzahl der Legehennen je Haltungssystem.
- 2.
- KENNNUMMER
Die Kennnummer setzt sich zusammen aus einer Stelle, die das gemäß Nummer 2.1 bestimmte Haltungssystem bezeichnet, gefolgt von dem Code des Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 und einer Identifizierungsnummer, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem der Betrieb angesiedelt ist.- 2.1.
- Code für das Haltungssystem
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 (geänderte Fassung) definierten Haltungssysteme werden mit folgendem Code bezeichnet:1 | Freilandhaltung |
2 | Bodenhaltung |
3 | Käfighaltung. |
0 | Ökologische Erzeugung. |
- 2.2.
- Code des Registrierungsmitgliedstaats
- AT
- Österreich
- BE
- Belgien
- BG
- Bulgarien
- CY
- Zypern
- CZ
- Tschechische Republik
- DE
- Deutschland
- DK
- Dänemark
- EE
- Estland
- EL
- Griechenland
- ES
- Spanien
- FI
- Finnland
- FR
- Frankreich
- HU
- Ungarn
- IE
- Irland
- IT
- Italien
- LT
- Litauen
- LU
- Luxemburg
- LV
- Lettland
- MT
- Malta
- NL
- Niederlande
- PL
- Polen
- PT
- Portugal
- RO
- Rumänien
- SE
- Schweden
- SI
- Slowenien
- SK
- Slowakei
- UK
- Vereinigtes Königreich
- 2.3.
- Identifizierung des Betriebs
Jeder Mitgliedstaat richtet ein System ein, mit dessen Hilfe den zu registrierenden Betrieben eine individuelle Nummer zugeteilt wird. Die Nummer kann auch für andere Zwecke als die der vorliegenden Richtlinie benutzt werden, sofern die Identifizierung des Betriebs gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten können weitere Stellen an die Kennnummer anfügen, beispielsweise für die Identifizierung von einzelnen Beständen, die in unterschiedlichen Gebäuden eines Betriebs gehalten werden.© Europäische Union 1998-2021
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