Artikel 14 RL 2002/54/EG

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kleinpackungen EG auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.