Artikel 16 RL 2002/54/EG

(1) Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, dass es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 12 nicht verwechselt werden kann.

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