Artikel 28 RL 2002/54/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 66/399/EWG des Rates(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EGH wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 1.17.1966, S. 2289/66.

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