Artikel 33 RL 2002/54/EG
(1) Die Richtlinie 66/400/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.