Artikel 33 RL 2002/54/EG

(1) Die Richtlinie 66/400/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.

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