ANHANG I RL 2002/54/EG

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG

A.
Bestand

1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut von Beta vulgaris der Bestandssorte nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und -rein.

3. Der Saatguterzeuger unterwirft alle Saatgutvermehrungen einer Sorte der Prüfung der Anerkennungsstelle.

4. Im Fall von Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien findet mindestens eine amtliche oder amtlich überwachte Feldbesichtigung statt; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern.

5. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit.

5a. Sollten nach Anwendung der Nummern 2 bis 5 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.

6. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Bestäubungsquellen betragen:
BestandMindestentfernung
1.für die Erzeugung von Basissaatgut:
— zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta1000 m
2.für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut:
a) von Zuckerrüben:
— zu allen nachstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta1000 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen600 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen600 m
— zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist600 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen300 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen300 m
— zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität300 m
b) von Futterrüben:
— zu anderen nachstehend nicht aufgeführten Bestäubungsquellen der Gattung Beta1000 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen600 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen600 m
— zu Futterrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist600 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen300 m
— wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen300 m
— zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Futterrübensaatgut ohne männliche Sterilität300 m
Diese Mindestentfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. Zwischen Saatgutbeständen mit demselben Pollenspender ist keine Isolierung erforderlich. Der Ploidiegrad bei samentragenden und bestäubenden Teilen der saaterzeugenden Bestände ist unter Bezugnahme auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG oder die im Rahmen der vorgenannten Richtlinie erstellten nationalen Kataloge festzustellen. Sind diese Angaben für eine Sorte nicht aufgeführt, so gilt der Ploidiegrad als unbekannt und ist eine Mindestisolierungsentfernung von 600 m vorgeschrieben.

B.
Saatgut

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen:
a)
aa)
Zuckerrüben
bb)
Futterrüben

Technische Mindestreinheit

(v. H. des Gewichts)(1)

Mindestkeimfähigkeit

(v. H. der reinen Knäuel oder Samen)

Höchstfeuchtigkeitsgehalt

(v. H. des Gewichts)(1)

— Monogermsaatgut978015
— Präzisionssaatgut977515
— mehrkeimiges Saatgut von Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt977315
— übriges Saatgut976815
— mehrkeimiges Saatgut von Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut977315
— übriges Saatgut976815
Der gewichtsmäßige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 v. H.
b)
Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut

aa)
Mongermsaatgut:

    Aus mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.

    Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

bb)
Präzisionssaatgut von Zuckerrüben:

    Aus mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

cc)
Präzisionssaatgut von Futterrüben:

    Bei Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 v. H. und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

dd)
Bei Saatgut der Kategorie „Basissaatgut” überschreitet der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 v. H. Bei Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 v. H. Bei umhülltem Saatgut wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichprobengeprüft, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist, und zwar unbeschadet der amtlichen Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.

c)
Sonstige Sonderbedingungen:

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betarübensaatgut nicht in Gebiete eingeführt wird, die nach einschlägigem Gemeinschaftsvorgehen als „von der Rhizomanie freie Gebiete” anerkannt worden sind, es sei denn, der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen liegt nicht über 0,5 v. H.

Fußnote(n):

(1)

Ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

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