Artikel 15 RL 2002/55/EG
(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung, die Kontrolle des Standardsaatguts und den Vertrieb des Saatguts gewähren.
Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saatgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Fristen abläuft.
(3) Die Mitgliedstaaten können bei Sorten, deren Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 verlängert wurde, die Verwendung der vor der Verlängerung benutzten Bezeichnungen bis zum 30. Juni 1994 zulassen.
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