Artikel 17 RL 2002/55/EG
Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C, unter der Bezeichnung „gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten” alle Sorten, deren Saatgut auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffenden den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2oder Artikel 18 erteilt worden ist.
Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben in denen sie nicht gilt.
In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.
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